Elektroaltgeräte
Jedes Elektrogerät stellt früher oder später den Betrieb ein oder wird durch ein neues Gerät ersetzt, welches die aktuellen technischen Bedürfnisse erfüllt. Die alten elektrischen und elektronischen Geräte enthalten jedoch neben Schadstoffen auch viele Wertstoffe wie Edelmetalle, weshalb es einer ordnungsgemäßen Entsorgung bedarf. Die Entsorgung über die Wertstoff- oder gar Restabfalltonne ist umweltschädlich und unwirtschaftlich und daher untersagt.

Bereits seit 2006 ist gesetzlich geregelt, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorger verpflichtet sind, eine Sammelstelle für Elektroaltgeräte im jeweiligen Stadtgebiet zu errichten. An dieser Sammelstelle können alle elektrischen und elektronischen Altgeräte gebührenfrei abgegeben werden. Die Kosten für die das weitere Recycling und die Entsorgung sind durch die Hersteller zu tragen.
Zusätzlich bietet der ZBH den Service, Elektrogroßgeräte wie Wasch- und Spülmaschinen, Trockner, Kühlschränke, Herde oder auch Fernseher und Monitore im Rahmen der Sperrmüllabholung gebührenfrei und haushaltsnah abholen zu lassen.
Wichtig: Batterien vorab entnehmen
Sollten sich Batterien oder Akkus im oder am Gerät befinden, welche nicht fest verbaut sind, müssen diese vor der Abgabe am Wertstoffhof entnommen und gesondert der Altbatterieentsorgung zugeführt werden. Hierfür stehen entsprechenden Sammelbehälter zur Verfügung.
Hochvoltakkus aus Fahrrädern oder E-Scootern
Handelsunternehmen, welche ständig oder zeitweise Gerätebatterien und/oder Industriebatterien (z. B. Batterien aus Elektrofahrrädern, E-Scootern, etc.) verkaufen, sind gesetzlich verpflichtet, gebrauchte Batterien zurückzunehmen.
Diese Verpflichtung besteht auch, wenn die Batterien der Produkte, in denen sie enthalten sind, nicht vor Ort gekauft wurden. Hochvoltakkus aus Fahrrädern oder E-Scootern sind somit von jedem betreffendem Händler kostenfrei entgegenzunehmen.
Rücknahme über den Handel
Auch Händler von elektrischen und elektronischen Geräten sind zur Rücknahme unter bestimmten Bedingungen verpflichtet:
- die Verkaufsfläche für elektrische und elektronische Geräte umfasst mindestens 400m².
- Lebensmitteleinzelhändler mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800m², die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft elektrische und elektronische Geräte anbieten.
Ist dies erfüllt, muss beim Kauf eines neuen Gerätes ein Altgerät des Kunden der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, unentgeltlich zurückgenommen werden.
Weiterhin müssen auf Verlangen des Kunden Altgeräte zurückgenommen werden, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind. Die Rücknahme dieser Geräte darf nicht an den Kauf eines neuen elektrischen oder elektronischen Gerätes geknüpft werden, ist jedoch auf drei Altgeräte pro Geräteart beschränkt.
Für Online-Händler gelten die gleichen Vorgaben.